AGB & ABL

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) geltend im geschäftlichen Verkehr der Kortmann Beton GmbH & Co. KG (nachfolgend Verwender mit seinen Vertragspartnern)

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn der Verwender diese ausdrücklich bestätigt.

1.3 Ergänzend gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

2. Lieferung

 2.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas Anderes vereinbart.

2.2 Gefahrübergang im Rahmen von Kaufverträgen

  • 2.2.1 Ist Leistungs- und Erfolgsort das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen (Holschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Vertragspartner oder an den von dem Vertragspartner mit der Abholung beauftragten Dritten über.
    Bestellte Ware, die nach Kommissionierung durch den Verwender den Vertragspartnern zur Abholung bereitgestellt wurde, ist zum vereinbarten Abholtermin vom Lieferwerk abzuholen. Wird die Ware trotz Freigabe durch den Verwender nicht abgeholt, berechnet der Verwender Lagerkosten von wöchentlich 1 % des Warenwertes netto, jedoch maximal 10 % insgesamt.
  • 2.2.2 Ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Bringschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der vereinbarten Ablieferung der Ware über.
  • 2.2.3 Ist der Leistungsort das Werk und der Erfolgsort der Wohnsitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Versendeverkauf, § 447 BGB), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  • 2.2.4 Befindet sich der Vertragspartner mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist der Verwender berechtigt, die Lieferung der nicht abgenommenen Ware zu verweigern. Durch den Annahmeverzug des Vertragspartners verursachte Schäden und Kosten gehen zu seinen Lasten. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht angenommen.

2.3 Gefahrtragung im Rahmen von Werkverträgen

  • 2.3.1 Der Verwender trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Verwender auf ihn über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners.
  • 2.3.2 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Vertragspartner gelieferten Stoffes ist der Verwender nicht verantwortlich.
  • 2.3.3 Versendet der Verwender das Werk auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 BGB entsprechende Anwendung.

2.4 Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich der Verwender vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

2.5 Für Anlieferungen im Rahmen einer vereinbarten Schick- oder Bringschuld werden, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt, andernfalls kann die Ware ins Lieferwerk zurückgefahren werden. Hierdurch entstandene zusätzliche Aufwendungen hat der Vertragspartner zu tragen.

2.6 Sofern eine Lieferpflicht des Verwenders besteht, ruht diese, solange ihm vom Vertragspartner für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungshandlungen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen erteilt wurden.

2.7 Vom Verwender nicht zu vertretende Rohstoff- oder Energiemängel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen des Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom Verwender, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, befreien den Verwender für die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht. In diesem Falle ist der Verwender ferner – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten. Falls der Verwender selbst in Verzug gerät, muss der Vertragspartner dem Verwender eine angemessene Frist setzen, binnen derer der Verwender die Lieferung nachholen oder seine sonstigen Vertragspflichten erfüllen kann.

2.8 Der Verwender ist zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (25 % und mehr) Erhöhungen der Rohstoffpreise oder Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (25 % und mehr) Senkungen der Rohstoffpreise oder Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

Erhöhen sich nach erteilter Auftragsvergabe bei Sukzessivlieferungsverträgen Rohstoffpreise oder Energiekosten oder Lohn- und Materialkosten um 10 % oder mehr, so ist der Verwender berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

Soll eine bestellte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung des Verwenders geliefert werden, ist der Verwender berechtigt bei Erhöhung der Lohn- und Materialkosten und Rohstoffpreisen oder Energiekosten von 10 % oder mehr die Preise angemessen anzupassen, wenn die Vertragspartei Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.

2.9 Wenn dem Verwender die objektive Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners bekannt wird oder der Vertragspartner falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gefährdet wird, ist der Verwender – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt berechtigt.

2.10 Abruflieferungen

  • 2.10.1 Bei Abrufaufträgen muss die bestellte Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt (vereinbarte Holschuld) bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden. Mit Ablauf der vereinbarten Abruffrist ist der Verwender berechtigt, die noch nicht abgerufenen Waren in Rechnung zu stellen. Diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 2.10.2 Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Der Verwender ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist der Verwender berechtigt, über die noch nicht abgeforderten Waren Rechnung zu stellen, diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 2.10.3 Nimmt der Kunde den Abruf nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vertraglich vereinbart ist, innerhalb der gesetzten Abruffrist vor, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  • 2.10.4 Ferner ist Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist für den Abruf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf § 373 HGB wird ergänzend ausdrücklich verwiesen.
  • 2.10.5 Änderungen, insbesondere Verlängerungen der vereinbarten Abruffrist bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG.
3. Sachmängel

3.1 Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verwender eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

3.2 Der Vertragspartner hat unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu untersuchen und zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verwender eingeht oder wenn der Vertragspartner die Ware einbaut oder anderweitig weiterverarbeitet. Alle Transportschäden und Fehlmengen müssen vom Vertragspartner entsprechend den Bedingungen des Transporteurs oder Frachtführers festgestellt und dokumentiert werden und sind dem Verwender am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Liefert der Verwender mit eigenem Lkw, sind Schäden und Fehlmengen in Gegenwart des Fahrers festzustellen.

3.3 Im Falle von Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner ist nur zur Zurückhaltung von Zahlungen unter Berufung auf Mängel berechtigt, wenn eine berechtigte Mängelrüge erhoben wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen von dem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

3.4 Die gelieferte Ware kann geringfügig von den dem Vertragspartner vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie zum Beispiel geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.

3.5 Leistungen oder Teilleistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Vertragspartner vorlag, hat der Verwender

  • aa. im Falle eines Kaufvertrags nach Wahl des Vertragspartners unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern;
  • bb. im Falle von Werkverträgen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.

Die Vorschrift des § 439 BGB findet bei Kaufverträgen und die Vorschriften der §§ 635, 637 BGB finden bei Werkverträgen Anwendung.

3.6 Dem Verwender ist stets zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zum wiederholten Mal fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Hat sich der Verwender als unzuverlässig erwiesen oder ist der Vertragspartner dringend auf die Benutzung der Ware angewiesen, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach dem ersten gescheiterten Nacherfüllungsversuch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.7 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3.8 Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung weiterer Schäden, wobei der Verwender sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verwender mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann der Vertragspartner den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Verwender Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Die Vorschrift des § 637 BGB bleibt unberührt.

3.9 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

  • 3.9.1 zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • 3.9.2 der Verwender einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
  • 3.9.3 der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht,
  • 3.9.4 eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.
  • 3.9.5 Die Bestimmungen gemäß Nr. 3.9 dieser AGB gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Vertragspartners gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
  •  3.9.6 der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Verwender beruht, d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

3.10 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer vom Vertragspartner zu vertretenden natürlichen Abnutzung oder vom Vertragspartner zu vertretende Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise der Verwender zu vertreten hat, ebenfalls keine Mängelansprüche.

3.11 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender bestehen nur insoweit, dass als der Vertragspartner bei einem etwaigen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner Nr. 3.9 dieser AGB entsprechend.

3.12 Mängelansprüche bezüglich der Kaufsache oder des Werkes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die längeren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) finden Anwendung.

3.13 Für das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Vertragspartner kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten.

3.14 Auf das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Nr. 3.4 dieser AGB entsprechende Anwendung.

3.15 Der Vertragspartner hat dem Verwender Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die mangelhafte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen.

4. Sonstige Schadensersatzansprüche

Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Unmöglichkeit; Störung der Geschäftsgrundlage

5.1 Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 4 dieser AGB zu verlangen, soweit der Verwender die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt.

5.2 Im Falle von unvorhersehbaren und vom Verwender bzw. vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Ereignissen im Sinne der Nr. 2.7 und 2.8 dieser AGB, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verwenders erheblich einwirken, kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Der Verwender ist verpflichtet, vor Ausübung des Rücktrittsrechts, den Vertragspartner über die nicht mögliche bzw. unzumutbare Vertragsanpassung zu informieren sowie Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

6. Preise, Zahlung, Fälligkeit und Verzug

6.1 Die Preise verstehen sich Netto ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Verpackung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

6.2 Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Soweit Skonto individuell vereinbart wird, ist nur der reine Warenwert skontierbar; eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Vertragspartner sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung dem Verwender gegenüber im Verzug befindet.

6.3 Die Frachtkosten werden nach den am Tag der Berechnung/des Angebots gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes, oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände (insbesondere Preiserhöhungen unserer Spediteure während Dauerlieferungen) hat der Käufer/Besteller zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. Frachtkosten sind nicht skontierbar.

6.4 Soweit der Verwender für den Vertragspartner die Versendung veranlasst, hat der Vertragspartner sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Vertragspartner die Kosten für Verpackungsmaterial zu tragen. Sofern seitens des Verwenders Ladehilfen und Verlegegeräte oder sonstiges seitens des Verwenders zur Verfügung gestellt wurde, ist hierfür die vereinbarte Vergütung zu leisten. Der Rücktransport hat durch den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zu erfolgen. Der Verwender behält sich vor, für rückgabepflichtige Mehrwegverpackungen und Paletten Pfand zu berechnen und erst nach Rückgabe durch den Vertragspartner wieder gutzuschreiben. Für Mehrwegpaletten, die innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden, schreibt der Verwender den Pfandeinsatz gut. Die jeweils gültigen Pfandsätze macht der Verwender per Aushang in seinen Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir diese auch zu. Änderungen der Pfandbeträge behält sich der Verwender vor.

Werden Paletten defekt zurückgegeben, erfolgt keine Pfanderstattung. Zusätzlich entstehende Entsorgungskosten der Paletten stellt der Verwender dem Vertragspartner in Rechnung.

Im Falle einer Auftragsänderung gehen alle Kosten, die durch Umdisposition entstehen zu Lasten des Vertragspartners.

6.5 Hat der Verwender die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Abweichendes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

6.6 Der Verwender ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Entgegengenommene Wechsel kann der Verwender vor Verfall an den Vertragspartner zurückgeben und bei Fälligkeit sofortige Barzahlung fordern. Der Verwender kann die Annahme von Schecks ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber.

6.7 Die Vorschrift des § 366 BGB findet Anwendung.

6.8 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6.9 Im Falle eines Kaufvertrags ist der Rechnungsbetrag – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nach Erhalt der Ware sofort fällig. Im Falle des Werkvertrags gilt die Vorschrift des § 641 BGB. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

6.10 Eine Geldschuld ist während des Zahlungsverzugs – unbeschadet weiterer Ansprüche – zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt mindestens neun Prozentpunkte über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines höheren Zinsschadens ist dieser zu erstatten. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartner nach Vertragsschluss oder werden dem Verwender Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, oder erfolgt die Bezahlung fälliger Beträge nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Verwender berechtigt (abgesehen von den ihm sonst zustehenden Rechten), Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die noch nicht gelieferte Menge, sowie sofortige Zahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen, auch wenn dafür Wechsel in Zahlung genommen sind.

7. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel

7.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dem Verwender erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verwender gegenüber seinem Vertragspartner innerhalb der in Nr. 3.12 dieser AGB genannten Frist wie folgt:

  • 7.1.1 Der Verwender hat nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie dergestalt zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies dem Verwender nur unter nicht angemessenen Bedingungen möglich, so ist dieser – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Unangemessenheit der Bedingungen zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.
  • 7.1.2 Die Pflicht des Verwenders zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 4 dieser AGB.
  • 7.1.3 Der Vertragspartner hat den Verwender über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er ist nicht berechtigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten anzuerkennen. Ferner müssen dem Verwender alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichts- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.2 Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 3 dieser AGB entsprechend.

7.4 Weitergehende oder andere als die in Nr. 7 dieser AGB geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender und seiner Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels bestehen nicht.

8. Sicherungsrechte

8.1 Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung und im Falle von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung vor.

8.2 Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der Verwender gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

8.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei erheblicher Verletzung dieser Pflicht, ist der Verwender berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

8.4 Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an seine Abnehmer weiterveräußern bzw. für diese verarbeiten. Der Vertragspartner tritt im Gegenzug seine Ansprüche gegen den betreffenden Abnehmer bis zur Höhe der Forderung des Verwenders gegen den Vertragspartner wegen Lieferung der betreffenden Ware ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung entfällt, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart. Auf Verlangen des Verwenders hat der Vertragspartner, sobald er in Verzug gerät, die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verwender die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

8.5 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verwender. Dem Verwender steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.

8.6 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.

8.7 Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.8 Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes des verbauten Vorbehaltseigentums zur Sicherung der Forderungen des Verwenders auf diesen über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Die Forderungen gehen zum Zeitpunkt ihres Entstehens über.

8.9 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstands durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist der Verwender berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche des Verwenders angerechnet.

9. Beratung

9.1 Eine technische Beratung ist nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werkverträge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.

9.2 Von Verwender gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben Verwenders Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die Verwender zur Verfügung gestellt hat, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

9.3 Über die Verwendungsmöglichkeiten der Produkte des Verwenders informiert der Vertragspartner den Verwender gerne mit technischen Hinweisen in mündlicher oder schriftlicher Form. Diese Auskünfte sind jedoch lediglich als Rat oder Empfehlung im Sinne von § 675 II BGB zu verstehen. Sie ersetzen ausdrücklich keine individuelle architekten-, ingenieurmäßige oder statische Beratung. Die konkrete Verwendung der vom Verwender gelieferten Waren liegt allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich von Planer, Bauplanung, Architekten, Ingenieuren oder Bauherrn. GGf. dem Verwender erstellte Ausführungsvorschläge, sowie örtlich festgestellt Maßangaben, sind vom Vertragspartner eigenverantwortlich vor der Realisierung zu prüfen und verstehen sich lediglich als unverbindliche Vorschläge. Insbesondere der Nachweis einer den maßgeblichen technischen Vorschriften (DIN- bzw. EN-Normen, Richtlinien von Fachverbänden bzw. Berufsvereinigungen etc) entsprechenden Behandlung und Verarbeitung der durch den Verwender gelieferten Waren obliegt ausdrücklich dem Vertragspartner. Eine technische Beratung, Ausführungsvorschläge oder sonstige Empfehlungen sind daher ausdrücklich lediglich unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Verwender hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

9.4 Im übrigen weisen Verwender den Kunden ausdrücklich daraufhin, dass die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau (ZTV Ew-StB), die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (ZTV P-StB) sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB) zu berücksichtigen sind, in ihrer aktuellen Fassung.

10. Datenverarbeitung

Der Verwender ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Der Verwender speichert, übermittelt und nutzt diese Daten lediglich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Firmensitz des Verwenders.

11.2 Das in Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht wird vereinbart.

Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

ALB - Allgemeine Lieferbedingungen der Kortmann Beton GmbH & Co. KG

§ 1 Geltung

(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote mit Ausnahme unserer Produkte „Trafostation“ erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen („ALB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die ALB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten oder auf unserer Website www.kortmann-beton.de/agb/ verfügbaren Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Lieferungen von Trafostationen erfolgen ausschließlich zu den:
Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen“ – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern (Konditionenempfehlung des ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.) in der jeweils neuesten Fassung am Tage der Auftragsbestätigung oder Rechnungslegung.
Fremde Einkaufsbedingungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Einkauf ebenfalls zu diesen „grünen“ Lieferbedingungen.
Diese Lieferbedingungen können auf unserer Homepage abgerufen werden.
Gern senden wir Ihnen auf Anforderung diese Dokumente auch in Papierform zu.

Die „grünen“ Lieferbedingungen wurden gleichermaßen für Lieferanten und Kunden entwickelt und stellen einen neutralen und fairen Interessenausgleich dar. Sie unterliegen durch den Fachverband ZVEI e.V. einer kontinuierlichen Pflege und Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung.

(2) Die ALB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist

(3) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere ALB als angenommen.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung bzw. unseren Angeboten haben Vorrang vor den ALB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser ALB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Es wird auf die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und die Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) in den zum Zeitpunkt des jeweiligen Liefervertrages gültigen Fassungen hingewiesen.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Verträge kommen allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung innerhalb von zwei Wochen zustande. Der Vertrag, einschließlich dieser ALB, gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Lieferung und Leistung vollständig wieder. Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

(4) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser ALB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

(5) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Die gelieferte Ware kann geringfügig von den dem Vertragspartner vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie zum Beispiel geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.

(6) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von dem Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung der Ware mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

Soll eine bestellte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung des Verwenders geliefert werden, ist der Verwender berechtigt bei Erhöhung der Lohn- und Materialkosten und Rohstoffpreisen oder Energiekosten von 5 % oder mehr die Preise angemessen anzupassen, wenn die Vertragspartei Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.

(4) Erhöhen sich nach erteilter Auftragsvergabe bei Sukzessivlieferungsverträgen Rohstoffpreise oder Energiekosten oder Lohn- und Materialkosten um 5 % oder mehr, so ist der Verwender berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

(5)  Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung oder Leistung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9%-Punkten über Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(8) Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Soweit Skonto individuell vereinbart wird, ist nur der reine Warenwert skontierbar; eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Vertragspartner sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung dem Verwender gegenüber im Verzug befindet.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Betonwerk Schüttorf.

(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen oder Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Unser fester Liefertermin ist eingehalten, wenn unsere Ware bis zum Ablauf dieses Termins das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

(3) Unsere rechtzeitige Lieferung oder Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind, und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlung, erfüllt hat. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich vorbehaltlich anderslautender Regelungen in diesen ALB nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Der Verzugsschaden kann insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware betragen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

(6) Falls wir selbst in Verzug gerät, muss der Vertragspartner uns eine angemessene Frist setzen, binnen derer wir die Lieferung nachholen oder unsere sonstigen Vertragspflichten erfüllen können.

(7) Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(8) Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz zusätzlich nach Maßgabe des § 7 beschränkt.

(9) Abruflieferungen

  • 9.1 _Bei Abrufaufträgen muss die bestellte Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt (vereinbarte Holschuld) bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden. Mit Ablauf der vereinbarten Abruffrist ist der Verwender berechtigt, die noch nicht abgerufenen Waren in Rechnung zu stellen. Diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 9.2 _Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Der Verwender ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist der Verwender berechtigt, über die noch nicht abgeforderten Waren Rechnung zu stellen, diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 9.3 _Nimmt der Kunde den Abruf nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vertraglich vereinbart ist, innerhalb der gesetzten Abruffrist vor, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 5 %-Punkten des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 25 % zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  • 9.4 _Ferner ist Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist für den Abruf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf § 373 HGB wird ergänzend ausdrücklich verwiesen.
  • 9.5 _Änderungen, insbesondere Verlängerungen der vereinbarten Abruffrist bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungs- und Nacherfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Schüttorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(4)  Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung in unserem Schüttorf bereit steht. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

(5) Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Käufern über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

(6) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

(7) Soweit eine Abnahme gemäß § 640 BGB stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

  1. die Lieferung abgeschlossen ist;
  2. wir dies dem Käufer unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert haben;
  3. seit der Lieferung 5 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Ware begonnen hat und
  4. der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

(9) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten monatlich 5 %-Punkte monatlich höchstens jedoch 25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Ein Mangel liegt nicht vor,

  1. wenn die Ware vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden. Dies gilt insbesondere bei Kalkausblühungen auf Pflastersteinen, wenn die Pflastersteine längere Zeit unverarbeitet den Witterungseinflüssen ausgesetzt sind;
  2. bei natürlichem Verschleiß;
  3. bei nicht ordnungsgemäßer Wartung;
  4. bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel;
  5. bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben;
  6. bei Verschmutzungen von Pflastersteinen, die aus der Verwendung eines anderen Fugenmaterials als “Fugenwunder” von uns resultieren.

(2) Sämtliche in diesen ALB aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten vorbehaltlich des § 7.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).

Auf unser Verlangen ist eine beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Zwischen dem Käufer und uns entsteht kein Werkvertrag, wenn wir zur Nachbesserung Mangelbeseitigungsmaßnahmen vornehmen (etwa Beratung zu Reinigung, Beschichtung oder Versiegelung von Pflaster, oder Vornahme einer solchen Reinigung, Beschichtung oder Versiegelung).

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Ware auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt.

(7) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz (1) BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 7 und 9.

(8) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser ALB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen uns gehemmt. 

(9) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(10) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens und sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen ALB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes (4) gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

(5) § 4 Absatz (4) bleibt unberührt.

(6) § 4 Absatz (7) bleibt unberührt.

(7) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Käufer aus der zwischen uns bestehenden Geschäftsbeziehung.

(2) Die von uns an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt an uns sein künftiges Eigentum oder – im o. g Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass wir oder der Käufer Alleineigentum erwerben, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis. Die Parteien vollziehen hiermit auch bereits die dingliche Übereignung dieses Miteigentumsanteils durch Angebot und Annahme.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die in Absatz (4) genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Absatz (9) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer uns gegenüber. Der Käufer haftet uns außerdem für den Schaden, der uns entsteht, weil der Käufer dem Dritten oder uns nicht oder nicht unverzüglich den Hinweis oder die Hinweise nach Satz 1 erteilt hat.

(8) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.

(9) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Käufers Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung zurückgenommen wird. Kommt der Käufer dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Käufer.

(10) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Käufer nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Käufer schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, sofern er sich auf eines der vorgenannten Leistungshindernisse beruft. Wir nehmen diese Abtretung an.

§ 9 Beratung

9.1 _Eine technische Beratung ist nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werkverträge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.

9.2 _Von Verwender gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben Verwenders Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die Verwender zur Verfügung gestellt hat, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

9.3 _Über die Verwendungsmöglichkeiten der Produkte des Verwenders informiert der Vertragspartner den Verwender gerne mit technischen Hinweisen in mündlicher oder schriftlicher Form. Diese Auskünfte sind jedoch lediglich als Rat oder Empfehlung im Sinne von § 675 II BGB zu verstehen. Sie ersetzen ausdrücklich keine individuelle architekten-, ingenieurmäßige oder statische Beratung. Die konkrete Verwendung der vom Verwender gelieferten Waren liegt allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich von Planer, Bauplanung, Architekten, Ingenieuren oder Bauherrn. Ggf. dem Verwender erstellte Ausführungsvorschläge, sowie örtlich festgestellte Maßangaben, sind vom Vertragspartner eigenverantwortlich vor der Realisierung zu prüfen und verstehen sich lediglich als unverbindliche Vorschläge. Insbesondere der Nachweis einer den maßgeblichen technischen Vorschriften (DIN- bzw. EN-Normen, Richtlinien von Fachverbänden bzw. Berufsvereinigungen etc) entsprechenden Behandlung und Verarbeitung der durch den Verwender gelieferten Waren obliegt ausdrücklich dem Vertragspartner. Eine technische Beratung, Ausführungsvorschläge oder sonstige Empfehlungen sind daher ausdrücklich lediglich unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Verwender hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

9.4 _Im Übrigen weisen Verwender den Kunden ausdrücklich daraufhin, dass die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau (ZTV Ew-StB), die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (ZTV P-StB) sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB) zu berücksichtigen sind, in ihrer aktuellen Fassung.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Absatz (1) Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz (1) Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz (1) Nr. 1, Absatz (3), §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Käufer nach unserer Wahl unser Geschäftssitz in Schüttorf oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch Schüttorf ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Für diese ALB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).  

(3) Für den Fall, dass einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder dieser ALB unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags oder dieser ALB wie auch der Vereinbarung als solcher nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die den von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Klausel verfolgten Zielen am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Fall von unbeabsichtigten Lücken in dem Vertrag oder diesen AEB. Diese salvatorische Klausel ist keine bloße Beweislastumkehr, sondern bedingt § 139 BGB insgesamt ab.

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie: "Grüne Lieferbedingungen"