AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) geltend im geschäftlichen Verkehr der Kortmann Beton GmbH & Co. KG (nachfolgend Verwender mit seinen Vertragspartnern)

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmungen des Vertragspartners werden nur wirksam, wenn der Verwender diese ausdrücklich bestätigt.

1.3 Ergänzend gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).

2. Lieferung

 2.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas Anderes vereinbart.

2.2 Gefahrübergang im Rahmen von Kaufverträgen

  • 2.2.1 Ist Leistungs- und Erfolgsort das Betonwerk, Auslieferungslager oder das im Auftrag des Verwenders tätige Unternehmen (Holschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Vertragspartner oder an den von dem Vertragspartner mit der Abholung beauftragten Dritten über.
    Bestellte Ware, die nach Kommissionierung durch den Verwender den Vertragspartnern zur Abholung bereitgestellt wurde, ist zum vereinbarten Abholtermin vom Lieferwerk abzuholen. Wird die Ware trotz Freigabe durch den Verwender nicht abgeholt, berechnet der Verwender Lagerkosten von wöchentlich 1 % des Warenwertes netto, jedoch maximal 10 % insgesamt.
  • 2.2.2 Ist Leistungs- und Erfolgsort der Sitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Bringschuld), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der vereinbarten Ablieferung der Ware über.
  • 2.2.3 Ist der Leistungsort das Werk und der Erfolgsort der Wohnsitz des Vertragspartners oder ein von ihm benannter anderer Ort (Versendeverkauf, § 447 BGB), geht die Gefahr der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  • 2.2.4 Befindet sich der Vertragspartner mit der Entgegennahme der Ware in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird. Bei Annahmeverzug des Vertragspartners ist der Verwender berechtigt, die Lieferung der nicht abgenommenen Ware zu verweigern. Durch den Annahmeverzug des Vertragspartners verursachte Schäden und Kosten gehen zu seinen Lasten. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Zustimmung des Verwenders nicht angenommen.

2.3 Gefahrtragung im Rahmen von Werkverträgen

  • 2.3.1 Der Verwender trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Vertragspartner in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn die Ware während des Gläubigerverzugs aufgrund Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders untergeht oder beschädigt wird. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch den Verwender auf ihn über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Vertragspartners.
  • 2.3.2 Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Vertragspartner gelieferten Stoffes ist der Verwender nicht verantwortlich.
  • 2.3.3 Versendet der Verwender das Werk auf Verlangen des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so findet die für den Kauf geltende Vorschrift des § 447 BGB entsprechende Anwendung.

2.4 Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, behält sich der Verwender vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, soweit der Leistungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Nicht erhebliche Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.

2.5 Für Anlieferungen im Rahmen einer vereinbarten Schick- oder Bringschuld werden, soweit nicht anders vereinbart, geeignete Zufahrtswege zur Abladestelle und die Möglichkeit zur unverzüglichen Entladung vorausgesetzt, andernfalls kann die Ware ins Lieferwerk zurückgefahren werden. Hierdurch entstandene zusätzliche Aufwendungen hat der Vertragspartner zu tragen.

2.6 Sofern eine Lieferpflicht des Verwenders besteht, ruht diese, solange ihm vom Vertragspartner für den betreffenden Teil der Lieferung erforderliche Ausführungshandlungen sowie alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen erteilt wurden.

2.7 Vom Verwender nicht zu vertretende Rohstoff- oder Energiemängel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen des Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere vom Verwender, seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Umstände, die die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, befreien den Verwender für die Dauer ihres Bestehens von seiner Lieferpflicht. In diesem Falle ist der Verwender ferner – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten. Falls der Verwender selbst in Verzug gerät, muss der Vertragspartner dem Verwender eine angemessene Frist setzen, binnen derer der Verwender die Lieferung nachholen oder seine sonstigen Vertragspflichten erfüllen kann.

2.8 Der Verwender ist zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (25 % und mehr) Erhöhungen der Rohstoffpreise oder Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Im Gegenzug ist der Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unerwartete und außergewöhnliche (25 % und mehr) Senkungen der Rohstoffpreise oder Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken.

Erhöhen sich nach erteilter Auftragsvergabe bei Sukzessivlieferungsverträgen Rohstoffpreise oder Energiekosten oder Lohn- und Materialkosten um 10 % oder mehr, so ist der Verwender berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

Soll eine bestellte Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss durch Auftragsbestätigung des Verwenders geliefert werden, ist der Verwender berechtigt bei Erhöhung der Lohn- und Materialkosten und Rohstoffpreisen oder Energiekosten von 10 % oder mehr die Preise angemessen anzupassen, wenn die Vertragspartei Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.

2.9 Wenn dem Verwender die objektive Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners bekannt wird oder der Vertragspartner falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und dadurch der Leistungsanspruch des Verwenders gefährdet wird, ist der Verwender – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt berechtigt.

2.10 Abruflieferungen

  • 2.10.1 Bei Abrufaufträgen muss die bestellte Ware innerhalb der Abruffrist mit angemessener Ankündigungsfrist abgeholt (vereinbarte Holschuld) bzw. bei Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld abgerufen und bei Lieferung abgenommen werden. Mit Ablauf der vereinbarten Abruffrist ist der Verwender berechtigt, die noch nicht abgerufenen Waren in Rechnung zu stellen. Diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 2.10.2 Ist keine Frist für den Abruf vereinbart, muss der Abruf innerhalb angemessener Frist nach Meldung der Lieferbereitschaft erfolgen. Der Verwender ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist für den Abruf zu setzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist der Verwender berechtigt, über die noch nicht abgeforderten Waren Rechnung zu stellen, diese ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung auszugleichen.
  • 2.10.3 Nimmt der Kunde den Abruf nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Abruffrist oder, sofern keine Abruffrist vertraglich vereinbart ist, innerhalb der gesetzten Abruffrist vor, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus resultierenden Mehraufwendungen und Schäden zu ersetzen. Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bzw. sonstiger Schäden bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
  • 2.10.4 Ferner ist Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG berechtigt, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist für den Abruf von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Auf § 373 HGB wird ergänzend ausdrücklich verwiesen.
  • 2.10.5 Änderungen, insbesondere Verlängerungen der vereinbarten Abruffrist bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firma Kortmann Beton GmbH & Co. KG.
3. Sachmängel

3.1 Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Andernfalls ist die Ware frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verwender eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.

3.2 Der Vertragspartner hat unverzüglich nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu untersuchen und zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt ist, und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Fall vor einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu erfolgen. Die Vorschrift des § 377 HGB findet unter den dort genannten Voraussetzungen Anwendung. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verwender eingeht oder wenn der Vertragspartner die Ware einbaut oder anderweitig weiterverarbeitet. Alle Transportschäden und Fehlmengen müssen vom Vertragspartner entsprechend den Bedingungen des Transporteurs oder Frachtführers festgestellt und dokumentiert werden und sind dem Verwender am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Liefert der Verwender mit eigenem Lkw, sind Schäden und Fehlmengen in Gegenwart des Fahrers festzustellen.

3.3 Im Falle von Mängelrügen darf der Vertragspartner Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner ist nur zur Zurückhaltung von Zahlungen unter Berufung auf Mängel berechtigt, wenn eine berechtigte Mängelrüge erhoben wird. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verwender berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen von dem Vertragspartner ersetzt zu verlangen.

3.4 Die gelieferte Ware kann geringfügig von den dem Vertragspartner vor Vertragsschluss vorgelegten Mustern und Prospektdarstellungen abweichen. Farbabweichungen von Prospektdarstellungen sind technisch bedingt. Die Verwendung natürlicher Zusatzstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte führen, wie zum Beispiel geringfügige Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse. Unerhebliche Abweichungen, Veränderungen und Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die DIN-Normen erfüllt sind.

3.5 Leistungen oder Teilleistungen, die einen Sachmangel aufweisen, der innerhalb der Verjährungsfrist auftritt und dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an den Vertragspartner vorlag, hat der Verwender

  • aa. im Falle eines Kaufvertrags nach Wahl des Vertragspartners unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern;
  • bb. im Falle von Werkverträgen nach seiner Wahl unentgeltlich nachzubessern oder nachzuliefern.

Die Vorschrift des § 439 BGB findet bei Kaufverträgen und die Vorschriften der §§ 635, 637 BGB finden bei Werkverträgen Anwendung.

3.6 Dem Verwender ist stets zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zum wiederholten Mal fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Hat sich der Verwender als unzuverlässig erwiesen oder ist der Vertragspartner dringend auf die Benutzung der Ware angewiesen, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – nach dem ersten gescheiterten Nacherfüllungsversuch vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3.7 Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich unverhältnismäßig erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3.8 Nur in dringenden Fällen, der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwendung weiterer Schäden, wobei der Verwender sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verwender mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, kann der Vertragspartner den Mangel sofort selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von dem Verwender Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen. Die Vorschrift des § 637 BGB bleibt unberührt.

3.9 Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz wegen eines Mangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

  • 3.9.1 zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • 3.9.2 der Verwender einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,
  • 3.9.3 der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruht,
  • 3.9.4 eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Schaden für das Leben, den Körper oder die Gesundheit geführt hat.
  • 3.9.5 Die Bestimmungen gemäß Nr. 3.9 dieser AGB gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Vertragspartners gegen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders.
  •  3.9.6 der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) durch den Verwender beruht, d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht.

3.10 Mängelansprüche bestehen nicht bei einer vom Vertragspartner zu vertretenden natürlichen Abnutzung oder vom Vertragspartner zu vertretende Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen, sofern diese nicht ausnahmsweise der Verwender zu vertreten hat, ebenfalls keine Mängelansprüche.

3.11 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender bestehen nur insoweit, dass als der Vertragspartner bei einem etwaigen Weiterverkauf keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt ferner Nr. 3.9 dieser AGB entsprechend.

3.12 Mängelansprüche bezüglich der Kaufsache oder des Werkes verjähren in einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die längeren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke) finden Anwendung.

3.13 Für das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB. Der Vertragspartner kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 BGB die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten.

3.14 Auf das in § 437 BGB und § 634 BGB bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 BGB und Nr. 3.4 dieser AGB entsprechende Anwendung.

3.15 Der Vertragspartner hat dem Verwender Gelegenheit zur unverzüglichen Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die mangelhafte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion zur Verfügung zu stellen.

4. Sonstige Schadensersatzansprüche

Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verwenders, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Unmöglichkeit; Störung der Geschäftsgrundlage

5.1 Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz nach Maßgabe der Nr. 4 dieser AGB zu verlangen, soweit der Verwender die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt bleibt unberührt.

5.2 Im Falle von unvorhersehbaren und vom Verwender bzw. vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Ereignissen im Sinne der Nr. 2.7 und 2.8 dieser AGB, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betriebsablauf des Verwenders erheblich einwirken, kann der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst werden. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Der Verwender ist verpflichtet, vor Ausübung des Rücktrittsrechts, den Vertragspartner über die nicht mögliche bzw. unzumutbare Vertragsanpassung zu informieren sowie Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.

6. Preise, Zahlung, Fälligkeit und Verzug

6.1 Die Preise verstehen sich Netto ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, ausschließlich Aufstellung, Montage, Auslösung, Fracht und Verpackung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

6.2 Skonto und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Soweit Skonto individuell vereinbart wird, ist nur der reine Warenwert skontierbar; eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Vertragspartner sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung dem Verwender gegenüber im Verzug befindet.

6.3 Die Frachtkosten werden nach den am Tag der Berechnung/des Angebots gültigen Frachtsätzen berechnet. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch nachträgliche Änderung der Verpackungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes, oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände (insbesondere Preiserhöhungen unserer Spediteure während Dauerlieferungen) hat der Käufer/Besteller zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände wird nicht vergütet. Frachtkosten sind nicht skontierbar.

6.4 Soweit der Verwender für den Vertragspartner die Versendung veranlasst, hat der Vertragspartner sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Vertragspartner die Kosten für Verpackungsmaterial zu tragen. Sofern seitens des Verwenders Ladehilfen und Verlegegeräte oder sonstiges seitens des Verwenders zur Verfügung gestellt wurde, ist hierfür die vereinbarte Vergütung zu leisten. Der Rücktransport hat durch den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zu erfolgen. Der Verwender behält sich vor, für rückgabepflichtige Mehrwegverpackungen und Paletten Pfand zu berechnen und erst nach Rückgabe durch den Vertragspartner wieder gutzuschreiben. Für Mehrwegpaletten, die innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden, schreibt der Verwender den Pfandeinsatz gut. Die jeweils gültigen Pfandsätze macht der Verwender per Aushang in seinen Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir diese auch zu. Änderungen der Pfandbeträge behält sich der Verwender vor.

Werden Paletten defekt zurückgegeben, erfolgt keine Pfanderstattung. Zusätzlich entstehende Entsorgungskosten der Paletten stellt der Verwender dem Vertragspartner in Rechnung.

Im Falle einer Auftragsänderung gehen alle Kosten, die durch Umdisposition entstehen zu Lasten des Vertragspartners.

6.5 Hat der Verwender die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts Abweichendes vereinbart, so trägt der Vertragspartner neben der vereinbarten Vergütung alle üblichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

6.6 Der Verwender ist nicht verpflichtet, Wechsel anzunehmen. Entgegengenommene Wechsel kann der Verwender vor Verfall an den Vertragspartner zurückgeben und bei Fälligkeit sofortige Barzahlung fordern. Der Verwender kann die Annahme von Schecks ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber.

6.7 Die Vorschrift des § 366 BGB findet Anwendung.

6.8 Der Vertragspartner darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6.9 Im Falle eines Kaufvertrags ist der Rechnungsbetrag – soweit nichts Abweichendes vereinbart ist – nach Erhalt der Ware sofort fällig. Im Falle des Werkvertrags gilt die Vorschrift des § 641 BGB. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.

6.10 Eine Geldschuld ist während des Zahlungsverzugs – unbeschadet weiterer Ansprüche – zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt mindestens neun Prozentpunkte über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Bei Nachweis eines höheren Zinsschadens ist dieser zu erstatten. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Vertragspartner nach Vertragsschluss oder werden dem Verwender Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, oder erfolgt die Bezahlung fälliger Beträge nicht vereinbarungsgemäß, so ist der Verwender berechtigt (abgesehen von den ihm sonst zustehenden Rechten), Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die noch nicht gelieferte Menge, sowie sofortige Zahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen, auch wenn dafür Wechsel in Zahlung genommen sind.

7. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel

7.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von dem Verwender erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Vertragspartner berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verwender gegenüber seinem Vertragspartner innerhalb der in Nr. 3.12 dieser AGB genannten Frist wie folgt:

  • 7.1.1 Der Verwender hat nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie dergestalt zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder auszutauschen. Ist dies dem Verwender nur unter nicht angemessenen Bedingungen möglich, so ist dieser – unter Berücksichtigung der Nr. 4 dieser AGB – zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Vertragspartner ist in diesem Falle des Rücktritts unverzüglich über die Unangemessenheit der Bedingungen zu informieren und die Gegenleistungen des Vertragspartners sind unverzüglich zu erstatten.
  • 7.1.2 Die Pflicht des Verwenders zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 4 dieser AGB.
  • 7.1.3 Der Vertragspartner hat den Verwender über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er ist nicht berechtigt, eine Verletzung gegenüber dem Dritten anzuerkennen. Ferner müssen dem Verwender alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgesichts- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist dieser verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung keine Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

7.2 Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

7.3 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Nr. 3 dieser AGB entsprechend.

7.4 Weitergehende oder andere als die in Nr. 7 dieser AGB geregelten Ansprüche des Vertragspartners gegen den Verwender und seiner Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels bestehen nicht.

8. Sicherungsrechte

8.1 Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung und im Falle von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung vor.

8.2 Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder der Verwender gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20%, ist der Verwender auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

8.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei erheblicher Verletzung dieser Pflicht, ist der Verwender berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

8.4 Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an seine Abnehmer weiterveräußern bzw. für diese verarbeiten. Der Vertragspartner tritt im Gegenzug seine Ansprüche gegen den betreffenden Abnehmer bis zur Höhe der Forderung des Verwenders gegen den Vertragspartner wegen Lieferung der betreffenden Ware ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und Verarbeitung entfällt, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart. Auf Verlangen des Verwenders hat der Vertragspartner, sobald er in Verzug gerät, die erfolgte Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verwender die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

8.5 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für den Verwender. Dem Verwender steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.

8.6 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.

8.7 Die durch Verarbeitung, Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.8 Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes des verbauten Vorbehaltseigentums zur Sicherung der Forderungen des Verwenders auf diesen über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Die Forderungen gehen zum Zeitpunkt ihres Entstehens über.

8.9 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, einer Zurücknahme oder Pfändung des Liefergegenstands durch den Verwender liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist der Verwender berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf die Ansprüche des Verwenders angerechnet.

9. Beratung

9.1 Eine technische Beratung ist nicht Gegenstand der Kauf- bzw. Werkverträge. Eine verbindliche technische Beratung bedarf eines gesonderten schriftlichen Beratungsvertrags. Eine technische Beratung entbindet den Vertragspartner nicht von der Obliegenheit einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung der gelieferten Ware.

9.2 Von Verwender gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben Verwenders Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die Verwender zur Verfügung gestellt hat, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

9.3 Über die Verwendungsmöglichkeiten der Produkte des Verwenders informiert der Vertragspartner den Verwender gerne mit technischen Hinweisen in mündlicher oder schriftlicher Form. Diese Auskünfte sind jedoch lediglich als Rat oder Empfehlung im Sinne von § 675 II BGB zu verstehen. Sie ersetzen ausdrücklich keine individuelle architekten-, ingenieurmäßige oder statische Beratung. Die konkrete Verwendung der vom Verwender gelieferten Waren liegt allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich von Planer, Bauplanung, Architekten, Ingenieuren oder Bauherrn. GGf. dem Verwender erstellte Ausführungsvorschläge, sowie örtlich festgestellt Maßangaben, sind vom Vertragspartner eigenverantwortlich vor der Realisierung zu prüfen und verstehen sich lediglich als unverbindliche Vorschläge. Insbesondere der Nachweis einer den maßgeblichen technischen Vorschriften (DIN- bzw. EN-Normen, Richtlinien von Fachverbänden bzw. Berufsvereinigungen etc) entsprechenden Behandlung und Verarbeitung der durch den Verwender gelieferten Waren obliegt ausdrücklich dem Vertragspartner. Eine technische Beratung, Ausführungsvorschläge oder sonstige Empfehlungen sind daher ausdrücklich lediglich unverbindlich und erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, es sei denn, der Verwender hätte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

9.4 Im übrigen weisen Verwender den Kunden ausdrücklich daraufhin, dass die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Straßenbau (ZTV Ew-StB), die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Pflasterdecken und Plattenbelägen (ZTV P-StB) sowie die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau (ZTV SoB-StB) zu berücksichtigen sind, in ihrer aktuellen Fassung.

10. Datenverarbeitung

Der Verwender ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Vertragspartner, gleich ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Der Verwender speichert, übermittelt und nutzt diese Daten lediglich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Gerichtsstand – auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist der Firmensitz des Verwenders.

11.2 Das in Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht wird vereinbart.

Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.