Wasserhaushaltsgesetz

Das in seiner Neufassung vom 31. Juli 2009 in Kraft getretene Wasserhaushaltsgesetz wurde ursprünglich 1957 ausgefertigt und regelt den Schutz sowie die Nutzung oberirdischer Gewässer, Küstengewässer und des Grundwassers in der Bundesrepublik Deutschland. Sein Geltungsbereich bezieht sich auf die Einzugsbereiche von Flüssen statt auf Ländergrenzen. Ziel ist die Einhaltung des Umweltschutzes und die Erhaltung der biologischen Beschaffenheit des Lebensraumes für Menschen, Tiere und Pflanzen, da Wasser als Quelle des Lebens eine der kostbarsten Ressourcen der Welt ist.

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Allgemeines

Der Begriff “Wasserhaushaltsgesetz” steht als Kurztitel für den Titel “Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts” und wird auch mit “WHG” abgekürzt. Es ist ein besonderes Verwaltungsrecht und Wasserrecht, das in seiner ursprünglichen Fassung seit dem 27. Juli 1957 besteht und am 1. März 1960 (BGBI. 1959 I S. 37) erstmals in Kraft getreten ist. In sechs Kapiteln sind Richtlinien zu den folgenden Themen niedergeschrieben:

  1. Allgemeine Bestimmungen
  2. Bewirtschaftung von Gewässern
  3. Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
  4. Fälle der Entschädigung, des Ausgleichs und das Vorkaufsrecht
  5. Gewässeraufsicht
  6. Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

 

Das WHG bildet den Hauptteil des deutschen Wasserrechts und orientiert sich an der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), wobei die Gewässerbewirtschaftung nach den Einzugsbereichen der Flüsse organisiert ist.

Einer der wichtigsten Regelungen umfasst den Besorgnisgrundsatz nach §62 WHG, Absatz 1:

  • „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist.“

Ziele und Zwecke

Der Zweck des WHG ist erstmals durch die Neufassung vom 31. Juli 2009 formuliert worden und besagt nach § 1 WHG:

  • “Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.”

 

Dazu gehören der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung wie Trink- und Brauchwasser und der Schutz gegen schädliche Veränderungen durch Hochwasser. Es werden drei Gewässertypen unterschieden: Oberirdische Gewässer sollen ihren ökologischen und chemischen Zustand möglichst lange beibehalten. Bei künstlichen Gewässern ist das Ziel das gleiche, man spricht hier jedoch vom “ökologischen Potenzial”. Beim Grundwasser ist eine Verschlechterung zu vermeiden, um die ökologischen Aspekte und Gegebenheiten zu schützen.

Flussgebietseinheiten und Schutzgebiete

Gemäß § 7 WHG sind die Gewässer nach den folgenden Flussgebietseinheiten einzuteilen:

  1. Donau
  2. Rhein
  3. Maas
  4. Ems
  5. Weser
  6. Elbe
  7. Eider
  8. Oder
  9. Schlei/Trave
  10. Warnow/Peene

 

Außerdem können von den Behörden bestimmte Gebiete als Wasserschutzgebiete oder Heilquellenschutzgebiete ausgewiesen werden, um sie vor Umweltbelastungen zu schützen. Des Weiteren sind nach § 76 besondere Schutzmaßnahmen für Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern festgelegt.

Primäre Inhalte des WHG

Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland regelt das WGH den Einzugsbereich der oberirdischen Gewässer, Küstengewässer und des Grundwassers. Ausgenommen sind Regelungen zur Nutzung dieser Gewässer als Schifffahrtswege, die im Bundeswasserstraßengesetz und im Seeaufgabengesetz geregelt sind. Das WHG listet in § 9, welche Handlungen als Benutzungen gemäß dem Gesetz gelten:

Oberirdische

Gewässer

  • Aufstauen und Absenken von Wasser
  • Entnehmen und Ableiten von Wasser
  • Entfernen von festen Stoffen, wenn dies den Zustand des Gewässers oder den Wasserfluss beeinflusst
  • Einbringen und Einleiten von Substanzen
Küstengewässer
  • Einbringen und Einleiten von Substanzen
Grundwasser
  • Einleiten von Substanzen
  • Entnehmen, Fördern, Ableiten und Leiten von Grundwasser an die Oberfläche
  • Aufstauen, Absenken und Umleiten mit dafür bestimmten oder geeigneten Anlagen

Die Nutzung oder der Ausbau von Gewässern, wie das Einleiten von Substanzen oder das Entnehmen von Wasser, erfordert laut § 8 Absatz 1 WHG eine behördliche Genehmigung, da die Verwaltung der Gewässer in staatlicher Hand liegt. Ziel dieser Regelung ist es, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden und einen vorbeugenden Schutz der Gewässer sicherzustellen. Die widerrufliche Befugnis zur Nutzung eines Gewässers kann befristet sein. Anschließend wird diese inklusive aller Bedingungen und Nebenbedingungen in das Wasserbuch nach § 87 WHG eingetragen.

Ergänzende Inhalte zum WHG

Die wichtigsten Elemente des WHG werden noch detaillierter und ausführlicher durch die folgenden Verordnungen geregelt:

  • Grund­wasser­richt­linie: Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung, Erhaltung und Verbesserung der Grundwasserqualität, Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf das Grundwasser
  • Grund­wasser­ver­ordnung (GrwV): Festlegung von Qualitätsstandards für das Grundwasser, Regelungen zur Überwachung und Bewertung der Grundwasserqualität, Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Grundwasserverschmutzung
  • Oberflächen­gewässer­verordnung (OGewV): Festlegung von Qualitätszielen für Oberflächengewässer, Bestimmungen zur Überwachung und Bewertung der Wasserqualität in Flüssen, Seen und Küstengewässern, Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität
  • Richtlinie über Umweltqualitätsnormen: Festlegung von Umweltqualitätsnormen für Schadstoffe in Oberflächengewässern, Zielvorgaben zur Reduzierung der Schadstoffbelastung, Regelungen zur Überwachung und Einhaltung der Umweltqualitätsnormen
  • Wasser­rahmen­richt­linie (WRRL): Ganzheitlicher Ansatz zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung von Wasserressourcen, Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands aller Gewässer, integriertes Management von Flusseinzugsgebieten, Partizipation der Öffentlichkeit und Interessengruppen in der Wasserbewirtschaftung

 

Zu den wichtigsten Regelwerken für WHG-Flächen gehören außer dem WHG zudem:

  • Anlagen von Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • TRwS 779 – Allgemein technische Regelungen
  • TRwS 786 – Ausführung von Dichtflächen
  • TRwS 781 – Tankstellen für Kraftfahrzeuge
  • Einsicht von bauaufsichtlichen Zulassungen
  • Richtlinie für Standsicherheit (RStO)
  • Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb)

Grundsatzanforderungen der AwSV

Zu den Grundsatzanforderungen nach §17 AwSV gehört zudem die Ermittlung des Anlagenzustands. Demnach müssen folgende Punkte beachtet werden:

(1) Der Betreiber hat bei der Errichtung, der wesentlichen Änderung und der Stilllegung von Anlagen eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustands der Anlagen durchzuführen.

(2) Die Prüfung ist von einer sachverständigen Person nach § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) oder von einer anderen fachkundigen Person vorzunehmen, die vom Betreiber mit der Durchführung der Prüfung beauftragt worden ist.

(3) Der ordnungsgemäße Zustand der Anlage ist insbesondere dann gegeben, wenn:

  • die Anlage und die zugehörigen Sicherheitseinrichtungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und stillgelegt werden,
  • die Anlage und die zugehörigen Sicherheitseinrichtungen so beschaffen sind, dass die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist,
  • die Vorschriften dieser Verordnung sowie sonstige wasserrechtliche Anforderungen eingehalten werden und
  • der Betrieb der Anlage unter Berücksichtigung der wassergefährdenden Stoffe und der Art der Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer haben kann.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen.

Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Klassen

Die Verordnung über Anlagen im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) klassifiziert Stoffe und Gemische nach ihrer Gefährlichkeit und legt Anforderungen und Pflichten für den Betrieb der bestehenden Anlagen fest. Betreiber müssen diese Stoffe in eine von drei Wassergefährdungsklassen einteilen, es sei denn, das Umweltbundesamt hat bereits eine Einstufung vorgenommen. Diese sind wie folgt festgelegt:

  • WGK 1 (schwach wassergefährdend)
  • WGK 2 (wassergefährdend)
  • WGK 3 (stark wassergefährdend)

 

Alle Behälter müssen dicht sein, um ein Austreten der Stoffe zu verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen zudem Einrichtungen vorhanden sein, die auslaufende Stoffe zurückhalten können. Des Weiteren muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden, wenn es sich um Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial handelt, während bei allen anderen Anlagen die Betreiber selbst für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sind.

 

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Häufig gestellte Fragen

Was ist eine WHG-Zulassung?

Eine WHG-Zulassung ist eine behördliche Genehmigung, die im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Deutschland erforderlich ist, um bestimmte Nutzungen und Eingriffe in Gewässer vorzunehmen. Die entsprechende Person muss eine Qualifikation verfügen, die sie dazu befähigt, mit wassergefährdenden Stoffen umzugehen, wie zum Beispiel das Entnehmen und Ableiten von Wasser, das Einleiten von gefährlichen Substanzen oder das Aufstauen und Absenken von Gewässern.

Wo werden Wasserrechte eingetragen?

Alle Wasserrechte werden im Wasserbuch eingetragen, das ein Register ist, welches Auskunft über die Art, den Umfang und den Zweck der Gewässernutzung gibt. Dazu gehören beispielsweise alte Rechte, Befugnisse, Plangenehmigungen, Wasser- und Heilquellenschutzgebiete, festgesetzte Überschwemmungsgebiete sowie Risikogebiete. Als öffentliches Verzeichnis kann es von jedem eingesehen werden.

Welche weiteren Regelungen sind neben dem Wasserhaushaltsgesetz relevant?

Außer dem WHG und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie spielen die Grundwasser-, Oberflächengewässer- und Umweltqualitätsnormen-Verordnung sowie das Bundeswasserstraßen- und Seeaufgabengesetz eine wichtige Rolle zur Einhaltung aller Schutzmaßnahmen von Gewässern.

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