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Zertifizierte Qualität


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AGB

 
 Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
 
   
1. Allgemeines 
1.1

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt für laufende und künftige Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
 
1.2

Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung und dürfen nur von einem Geschäftsführer oder einem Prokuristen vorgenommen werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind, ansonsten wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
 
   
2.
Angebote
 
2.1
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
 
2.2 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind auch bzgl. der Preisangaben unverbindlich.
 
2.3

Proben und Muster geltend als Durchschnittsausfall. Eine Gewähr für bestimmte Eigenschaften der gelieferten Ware, insbesondere hinsichtlich der Verwendbarkeit für die Zwecke des Käufers, übernehmen wir nicht, es sei denn, dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung erfolgt. Dies gilt auch, wenn auf entsprechende DIN-Normen Bezug genommen wird.
 
   
3.
Preise und Nebenkosten
 
3.1
Maßgebend sind in jedem Fall die am Tage der Lieferung gültigen Preise, falls nicht ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart wurde.
 
3.2
Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils am Tage der Lieferung bzw. Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
3.3
Preise frei Empfangsort, Empfangsstation oder Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren zuzügl. Mehrwertsteuer. Für gewichts- oder mengenmäßig verkaufte Ware ist das am Beladungsort festgestellte Gewicht oder Raummaß für die Rechnungsausstellung maßgebend. 
3.4
Sollten bis zum Tage der Lieferung Kosten für die Erzeugung, den Umsatz und für den Transport der Ware neu begründet oder erhöht werden, so trägt diese der Käufer. Dies gilt auch für alle öffentlichen Abgaben.
 
3.5
Soweit die Verkäuferin für den Käufer die Versendung veranlasst, hat der Käufer sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu tragen. Soweit schriftlich eine andere Vereinbarung zu den Transportkosten getroffen wurde, legt der Käufer regelmäßig die Frachtkosten vor. Er kann sie bei Rechnungsstellung in Abzug bringen. Verpackungs-, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer behält sich vor, für rückgabepflichtige Mehrwegverpackungen Pfand zu berechnen und erst nach Rückgabe durch den Käufer wieder gutzuschreiben. Für Paletten stellen wir ebenfalls eine Gebühr in Rechnung. Für Mehrwegpaletten, die in einwandfreiem Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir den Paletteneinsatz gut. Die jeweils gültigen Gebührensätze machen wir per Aushang in unseren Geschäftslokalen bekannt. Auf Anforderung senden wir dieses Gebührenblatt auch zu. Änderungen der Gebühren und Kostenpauschale behalten wir uns vor.
 
3.6 Im Falle einer Auftragsänderung gehen alle Kosten, die durch Umdispositon entstehen zu Lasten des Käufers.  
   
4.
Versand und Gefahrübergang  
   
4.1 Der Versand geschieht auf Kosten des Käufers. Auch bei Lieferung frei Station, frei Lager und dergleichen erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers.
 
4.2
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Güterabfertigung der Versandstation bzw. den Transportunternehmer am Beladungsort auf den Käufer über. Versicherungen erfolgen nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.
 
4.3
Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch uns auf ihn über.
 
   
5.
Liefermenge, Lieferqualität
 
   
5.1
Die Übernahme verpackter Ware durch den ersten Spediteur/Frachtführer gilt als Beweis für die Menge und die einwandfreie Beschaffenheit der Umhüllung. 
5.2
Für die Liefermengen sind die Feststellungen am Beladungsort maßgebend. Handelsüblichen Bruch und Schwund muss der Käufer gegen sich gelten lassen.
 
   
6.  Lieferung und Abnahme
 
   
6.1
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt haben. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Alle Fälle höherer Gewalt, jede Art Störung und Einschränkung der Lieferung und des Betriebes, überhaupt alle die Lieferung hindernden oder störenden Umstände außerhalb unseres Einwirkungsbereiches berechtigen uns –auch ohne vorherige Ankündigung – die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Verhinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass eine Entschädigungsforderung gegen uns geltend gemacht werden kann. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurückzutreten.
 
6.2
Falls wir selbst in Verzug geraten oder unsere Vertragspflichten anderweitig schuldhaft verletzen, muss der Käufer uns eine angemessene Frist setzen, binnen deren wir die Lieferung nachholen oder unsere sonstigen Vertragspflichten zu erfüllen haben. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf der Käufer vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht geliefert oder die sonstige Vertragsverletzung nicht behoben ist.
 
6.3
Bei Abnahmeverzug des Käufers sind wir berechtigt, die Lieferung der nicht abgenommenen Ware zu verweigern. Durch den Abnahmeverzug des Käufers verursachte Schäden und Kosten gehen zu seinen Lasten. 
6.4
Lieferung frei Bausstelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen. Befördern in den Bau findet nicht statt.
 
6.5
Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen. Das Transportrisiko für Rückware trägt der Absender, auch dann, wenn die Rückführung
mit Lkw des Verkäufers erfolgt.
 
   
7.
Zahlungen 
   
7.1
Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
 
7.2
Die Hereingabe von Wechseln erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung, deren Spesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Käufers. Die Ablehnung von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor, wobei auch hier die Annahme auch stets nur zahlungshalber erfolgt.
 
7.3
Soweit Skonto individuell vereinbart wird, ist nur der reine Warenwert skontierbar; eine Skontozusage wird hinfällig, wenn der Kunde sich mit einer anderen Zahlungsverpflichtung uns gegenüber im Verzug befindet. 
7.4
Stundung muss in jedem Fall schriftlich vereinbart werden. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer wegen Gegenansprüchen nur aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt; dabei wird auf den einzelnen Auftrag und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung von Aufträgen in einer Rechnung abgestellt.
 
7.5
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Käufer über die Art der von uns vorgenommenen Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
7.6
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren erhöhten Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, jedoch mindestens beim Verbrauchsgüterkauf in Höhe von 5 % über dem jeweils durch die Bundesbank aktuell festgesetzten Basiszinssatz gemäß § 247 BGB sowie beim Verkauf an Unternehmer in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen durch die Bundesbank festgesetzten Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Pro Mahnung werden als Verzugsschaden 5,00 € pauschaler Schadenersatz berechnet.
 
7.7
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufer nach Vertragsschluss oder werden uns Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, oder erfolgt die Bezahlung fälliger Beträge nicht vereinbarungsgemäß, so sind wir berechtigt (abgesehen von den uns sonst zustehenden Rechten), Vorauszahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises für die noch nicht gelieferte Menge, sowie sofortige Zahlung gestundeter Rechnungsbeträge zu beanspruchen, auch wenn dafür Wechsel in Zahlung genommen sind.
 
7.8
Darüber hinaus sind wir in den Fällen der Ziffern 7.6. und 7.7. berechtigt, von allen Verträgen mit dem betreffenden Besteller, sowie sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten (ohne dass es einer Ankündigung oder Fristsetzung bedarf).
 
   
8.
Mangelrüge 
   
8.1
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Unterbleibt die Untersuchung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
 
8.2
Alle Transportschäden und Fehlmengen müssen vom Käufer entsprechend den Bedingungen des Transporteurs oder Frachtführers festgestellt und dokumentiert werden und sind dem Verkäufer am Tage des Empfangs der Ware schriftlich anzuzeigen. Liefert der Verkäufer mit eigenem Lkw, sind Schäden und Fehlmengen in Gegenwart des Fahrers festzustellen.
 
8.3
Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort beim Verkäufer eingeht oder wenn der Käufer die Ware einbaut oder anderweitig weiterverarbeitet. 
8.4
Beim Beanstanden der Ware steht uns das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen zu. 
8.5
Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Verkäufer es versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnnamtliche Tatbestandsaufnahme, Teilmengenbescheinigung etc.). 
   
9.
Geltung der VOB/B und VOB/C
 
   
9.1
Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)Teil B und C vorrangig vor diesen Bestimmungen Vertragsgrundlage. Die VOB/ B hängt in unseren Ladenlokalen aus, im übrigen bieten wir unseren Kunden die Vertragsbedingungen der VOB/B und der technischen Vorschriften (VOB/C) zur Aushändigung an. 
   
10.
Gewährleistung 
   
10.1
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessern nach. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferungnach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertragesverlangen.
 
10.2
Die Gewährleistungsfristen entsprechen beim Verbrauchsgüterkauf den gesetzlichen Vorschriften, ansonsten beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Die vorstehende Regelung dieses Abschnitts gilt nicht für gebrauchte Waren oder Materialien, die grundsätzlich unter Ausschluss jeglicher Gewährleistunggeliefert werden. Beim Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfristfür gebrauchte Waren bzw. Materialien 1 Jahr.
 
10.3
Schadenersatzansprüche des Käufers uns gegenüber sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus ausdrücklichen Eigenschaftszusicherungen.In jedem Fall haften wir nur für den unmittelbaren Schaden des Käufers, für jedes Schadensereignis beschränkt auf den Nettowarenwert(ohne Fracht und Umsatzsteuer).
 
10.4
Soweit der Käufer den Verkäufer gem. § 478 BGB in Anspruch nimmt, sind Schadenersatzansprüche unbeschadet des § 307 BGB ausgeschlossen.Schadenersatzansprüche sind auf jeden Fall beschränkt auf den jeweiligen Nettowarenwert(ohne Fracht und Umsatzsteuer).
 
   
11.
Eigentumsvorbehalt
 
   
11.1
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns oder einem unserer Unternehmen gegen den Käufer zustehen, Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist. 
11.2
Die Bearbeitung oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrage, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet,erwirbt der Verkäufer Mieteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnisdes Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung,Vermischung oder Verarbeitung. Darüber hinaus tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrtdiesen für uns.
 
11.3
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern bzw. sonst wie zu verwerten, soweit die Veräußerungs- oder Verwertungsforderunggegen seine Abnehmer gemäß folgender Ziffer 11.4. auf unsübergeht. Andernfalls ist ihm jede Verfügung über die Ware ausdrücklich untersagt. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind dem Käufer ebenfallsuntersagt.
 
11.4
Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – oder verwertet er die Ware auf eine andere Weise, so tritt er hiermit schon jetzt bis zurvölligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus dieser Veräußerung oder sonstigen Verwertungen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe unseres Verkaufspreises der Ware zuzüglich seines nur auf die Ware selbst entfallenden Unternehmergewinnes, also ohne einen Lohnanteil, mit allen Nebenrechten, insbesondere dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek(§648 BGB) an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die Warenlieferung – gleich in welchem Zustand – Teilgegenleistung einer Pauschalvergütung des Käufers, so ist Gegenstand der Abtretung der in der Pauschalvergütungenthaltene Weiterveräußerungspreis der Ware in der Höhe wie er vorstehendbestimmt worden ist. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechtegegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. DerKäufer ist so lange ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen undüber die durch die Einziehung erlangten Beträge zu verfügen, als er seinen Zahlungsverpflichtungennachkommt. Er ist nicht berechtigt, über die Forderungen auf andereWeise, z.B. durch Abtretungen oder Verpfändungen, zu verfügen.

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so sind wir jederzeit berechtigt, diese Einziehungsermächtigung zu widerrufen, den Dritten von der Abtretungzu benachrichtigen und die Forderung selbst einzuziehen.
 
11.5
Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. 
11.6
Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. 
   
12.
Datenverarbeitung
 
   
12.1
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbstoder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
 
   
13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
   
13.1
Als Erfüllungsort gilt für die Lieferung das Werk oder der Beladungsort, für die Verbindlichkeiten des Käufers der Geschäftssitz des Verkäufers. 
13.2
Gerichtsstand – auch bei Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess – ist das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück.

Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende innerdeutsche Recht wird vereinbart.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.